450 Euro Job Veränderungen sind vonseiten des Gesetzgebers notwendig geworden. Denn als Nebenverdienstquelle hatten sich die Jobs beständig weiter verbreitet.
Wer zukünftig einen 450-Euro-Job annehmen will, sollte die Neuerungen beachten. Zuweilen können sich Krankenversicherungen, Sozialabgaben und Steuern als problematisch herausstellen.
Minijobs für jeden?
Jeder Deutsche ist grundsätzlich berechtigt, beliebig vielen Beschäftigungen nachzugehen. Unter diese gesetzlich verbriefte Berechtigung fallen auch alle 450-Euro-Jobs. Sollen die Nebenjobs versicherungsfrei bleiben, darf das Gesamteinkommen aller Nebenjobs die Versicherungspflichtgrenze von 450 Euro nicht überschreiten. Dann erfolgt auch kein Eintrag auf der jeweiligen Lohnsteuerkarte.
Was die Grenze bedeutet
Dass der Nebenverdienst die 450-Euro-Grenze überschreitet, ist keine Seltenheit. So werden auch bestimmte Sonderzahlungen auf den gesamten Lohn angerechnet. Dazu gehören beispielsweise die sogenannten vorhersehbaren Posten Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld.
Einkommen, das aufgrund von ausfallbedingter Mehrarbeit erzielt wurde, wird andererseits nicht angerechnet. Denn diese Überschreitung der Verdienstgrenze ist beispielsweise durch den Ausfall eines Kollegen entstanden und somit nicht vorhersehbar. Innerhalb eines Zeitjahres können diesbezüglich bis zu zwei Monate geltend gemacht werden.
Vom Minijob zum Midijob
Schnell überschreitet der Minijobber die 450-Euro-Grenze und gelangt in die sogenannte Gleitzone. Verdient man dann zwischen 450,01 Euro und 850 Euro, wurde aus dem Minijob ein Midijob.
Für Arbeitnehmer fallen nun reduzierte Sozialversicherungsbeiträge an. Sie liegen zwischen 15 Prozent bei 450,01 Euro und 20 Prozent bei 850 Euro. Der Arbeitgeber hat den Gesamtbetrag zu zahlen. Unser Online-Gleitzonenrechner ist bei der genauen Berechnung hilfreich.
Steuern und Krankenkassenbeiträge
Die Abgaben zur Renten- und Krankenversicherung kann der Arbeitgeber übernehmen – für die Rentenversicherung pauschal 15 Prozent, für die Krankenkasse pauschal 13 Prozent.
Wird das Gehalt nicht über die Lohnsteuerkarte abgerechnet, wird eine Pauschalsteuer von 2 Prozent fällig.
Privat Krankenversicherte zahlen keine Krankenkassenabgaben.
Zusätzlich fallen eine Umlage von 0,7 Prozent als Ausgleich für Arbeitgeberaufwendungen im Krankheitsfall sowie 0,14 Prozent bei Mutterschaft an.
Wer 4 Wochen und länger durchgängig im Minijob arbeitete, hat Anspruch auf 6 Wochen Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Ansprüche auf Krankengeld können dagegen nicht erhoben werden – hier sind Familienversicherungsverhältnisse zu prüfen.
Darüber hinaus haben Minijobber nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz gesetzlichen Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Zur Berechnung werden die geleisteten Arbeitstage im 450-Euro-Job herangezogen.
Änderungen der Rentenversicherung
Die Neuregelung der Rentenversicherung sieht zunächst eine Rentenversicherungspflicht vor. Allerdings kann man sich davon befreien lassen. Voraussetzung dafür ist die ausdrückliche Ablehnung der Rentenversicherungspflicht. Dann muss der Arbeitnehmer 3,9 Prozent abtreten, beim Arbeitgeber verbleibt die Abgabe von 15 Prozent.
Hauptberuf plus Nebenjob
Die Kombination aus Nebenjob und Hauptberuf kann sich durchaus lohnen: Denn während der Hauptberuf sämtliche Leistungen wie Renten-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung abdeckt, werden über den Nebenjob abgabenfreie, zusätzliche Verdienste erzielt.
Auf der Lohnsteuerkarte wird der Hauptjob regulär in den Lohnsteuerklassen 1 bis 5 geführt und für den Nebenjob werden bis zu 2 Prozent Pauschalsteuer erhoben.
Eine dritte Beschäftigung wird in der Steuerklasse 6 vollumfänglich versicherungspflichtig.
Grundsätzlich gilt: Wer zusätzlich zum Hauptberuf noch einen 450-Euro-Job aufnehmen will, holt sich die Einwilligung des Hauptarbeitgebers ein. Der-Geldblog.de verweist darauf, dass zuweilen eine schriftliche Genehmigung notwendig ist.