Sind beide Ehepartner berufstätig, hat das Gesetz eine Regelung der Steuerklassenwahl vorgesehen. Hiernach können verschiedene Kombinationen in Betracht kommen. Ausschlaggebend ist, wer der Besserverdiener und wie hoch das Einkommen des Ehepartners ist.
Lohnsteuerklassen
Grundsätzlich sieht der Gesetzgeber die Steuerklassen I bis VI vor. Bei der Wahl sind jeweils Voraussetzungen daran geknüpft.
Zum Beispiel ist die Steuerklasse I vorwiegend für ledige und geschiedene Arbeitnehmer vorgesehen.
Die Steuerklasse II gilt beispielsweise für Alleinerziehende, die einen Entlastungsbetrag in Anspruch nehmen können.
Im Kalenderjahr 2013 gehören verwitwete Arbeitnehmer in die Steuerklasse III.
Die Steuerklasse IV können verheiratetet Arbeitnehmer wählen, wenn beide Ehegatten Arbeitslohn beziehen.
Eingetragen wird die Steuerklasse V dann, wenn bei einem Ehegatten die Steuerklasse eingetragen wurde.
Ist ein Arbeitnehmer bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt, ist die Steuerklasse VI die richtige Angabe.
Unterschiede zwischen Teilzeit, Vollzeit und Minijob
Als teilzeitbeschäftigt gilt ein Arbeitnehmer, wenn seine Wochenarbeitszeit regelmäßig kürzer als die eines vergleichbar vollbeschäftigten Arbeitnehmers ist. Teilzeit liegt vor, wenn keine regelmäßige Wochenarbeitszeit vereinbart wurde. Im Vergleich zu einer Vollbeschäftigung innerhalb eines Jahres bleibt die Arbeitszeit bei einer Teilzeitbeschäftigung regelmäßig unter dem Durchschnitt. Stundenweise wird die tägliche Arbeitszeit bei einer klassischen Teilzeitbeschäftigung reduziert. Es ist die einfachste Form der Umsetzung der Teilzeitarbeit.
Vollzeitjob ist eine Tätigkeit mit einer Normalarbeitszeit. Bisher war hierfür die 40 Stunden Arbeitswoche mit täglich 8 Arbeitsstunden bekannt.
Von einem Minijob ist die Rede, wenn das Bruttoarbeitsentgelt 400 Euro monatlich nicht übersteigt. Werden mehrere Minijobverhältnisse gleichzeitig ausgeübt, werden diese zusammengerechnet.
Die Besonderheit beim Minijob ist darin zu sehen, dass keine Sozialabgaben anfallen. Ferner ist es möglich, mit dem Minijob die Rentenbeiträge aufzustocken.
Änderungen für Minijobverhältnisse
Bereits seit 2013 darf der Verdienst beim Minijob monatlich maximal 450 Euro betragen. Wobei weiterhin mehrere Minijobs zusammengerechnet werden. Versicherungspflichtig sind Arbeitnehmer in der Gleitzone. Weiter verbessert wurden die Rahmenbedingungen für die Arbeitnehmer im Minijob ab dem Jahr 2015. Danach kann diese Monatsgrenze innerhalb von 12 Monaten bis zu 3 Mal überschritten werden. Gezahlt werden müssen Beschäftigten im Minijob ein Mindestlohn von 8,50 Euro. Reduziert wurde der Eigenbeitrag zur Rentenversicherung. Nach dem Umlage-Gesetz U2 wurde diese allerdings erhöht.
Auf Wunsch kann sich der Arbeitnehmer im Minijob, der keinen Eigenanteil zahlen möchte, von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Dieser Wunsch ist dem Arbeitgeber schriftlich anzuzeigen.
Rechenbeispiel für einen Minijob
Beträgt der Verdienst 400 Euro im Monat sind davon 18,7 % der Gesamtbeitrag zur Rentenversicherung sind dies 74,80 Euro. Der Arbeitgeber zahlt in diesem Fall 60 Euro. So beträgt der Eigenanteil bei dem Verdienst von monatlich 400 Euro nur 14,80 Euro.
Denn der Arbeitgeber muss 15 % auf den normalen Rentenbeitrag aufstocken. Der Arbeitnehmeranteil beträgt, wie im Beispiel gezeigt, grundsätzlich 3,7 %.
Die Pauschalsteuer
Steuerpflichtig ist das Arbeitsentgelt beim Minijob. Es kann eine Pauschalsteuer erhoben werden. Die Lohnsteuer kann aber auch, nach den zuständigen Finanzamt vorliegenden Lohnsteuermerkmalen, berechnet werden.
Wird die Pauschalsteuer gewählt, ist der Steuerschuldner der Arbeitgeber. Wird die Lohnsteuererhebung nach Lohnsteuermerkmalen gewählt, hängt die Höhe des Abzugs vom Lohn von den eingetragenen Steuerklassen ab.
Optimale Steuerklassenkombination
Erzielen beide Ehepartner ungefähr die gleichen monatlichen Einkünfte, und nur dann, ist die Kombination der Steuerklassen IV/IV von Vorteil. Anderenfalls, also wenn ein Partner deutlich mehr als der andere verdient, bietet sich die Wahl der Steuerklassen III/V an.
Beispielrechnung:
Es wird davon ausgegangen, dass beide Partner sozialversicherungspflichtig sind. Würde bei einem Monatseinkommen des besser verdienenden Partners in Höhe von monatlich 2.250 Euro sich die Steuerklassenwahl nur dann positiv auswirken, wenn der schlechter verdienende Partner weniger als 1.680 Euro pro Monat verdient. Sonst ist die Wahl IV/IV am günstigsten.
Konkret sind die Partner 37 und 36 Jahre haben 1 Kind, zahlen keine Kirchensteuer und wohnen in Berlin. Berechnungen wurden online recherchiert und sind unverbindlich.
Verdienst Ehemann monatlich 2.250,00 EUR Verdienst Ehefrau monatlich 700,00 EUR gesamt
Günstigste Wahl III/V 78,50 EUR 69,50 EUR 148,00 EUR
alternativ IV/IV 277,66 EUR 0,00 EUR 277,66 EUR
alternativ V/III 520,33 EUR 0,00 EUR 520,33 EUR
Entgeltumwandlung (Rente) vor Netto
Online konnte beim Finanztip der folgende Hinweis entnommen werden. Eine Entgeltumwandlung ist wegen der Steuerersparnis und der Einsparungen bei den Sozialversicherungskosten auf den ersten Blick günstiger. Dieses kann allerdings nicht pauschal gesagt werden. Stellenweise gereicht eine betriebliche Altersversorgung mit Entgeltumwandlung dem Arbeitnehmer sogar zum Nachteil, wenn es im Vergleich zu einer privaten Rentenversicherung betrachtet wird. Die Privatrente ist einer Gehaltsumwandlung in jedem Falle vorzuziehen.