Elterngeld: Überstunden am besten vor der Geburt auszahlen lassen

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Elterngeld: Überstunden am besten vor der Geburt auszahlen lassen

0. Zielsetzung

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Ziel der Bundesregierung ist es, die Familien zu stärken. Durch die Zahlung soll es möglich sein, dass ein Elternteil sich zu Hause intensiv und ohne größere Geldsorgen um das Baby kümmern kann. Wer nach der Geburt seines Kindes im Beruf eine Pause einlegt, bekommt dafür bis zu 67 Prozent der weggefallenen Einkünfte ersetzt.

Die Bundesregierung setzt nun aber auch beim Elterngeld den Rotstift an. Eltern mit einem Nettoeinkommen ab 1.200 Euro sollen nicht mehr wie bisher 67 Prozent ihres letzten Gehaltes erhalten, sondern nur noch 65 Prozent. Hart trifft es dagegen die Langzeitarbeitslosen: Künftig wird die Transferleistung auf Hartz IV angerechnet.

1. Anspruchsvoraussetzungen

Sie bekommen die staatliche Transferleistung, wenn Sie

(a) mit ihrem Kind in einer Haushaltsgemeinschaft leben,

(b) nach der Geburt pausieren oder nicht mehr als 30 Stunden in Teilzeit pro Woche arbeiten,

(c) ihren Wohnsitz in Deutschland haben oder überwiegend hier leben,

(d) ausländischer Herkunft sind, brauchen Sie eine Arbeitsgenehmigung und müssen in Deutschland arbeiten,

(e) für ein Kind sorgen, das nicht ihr eigenes ist, können Sie ebenfalls Elterngeld bekommen.

2. Anspruchshöhe

Für die Bemessungsgrundlage der Transferleistung sind vier Fälle denkbar.

(a) Monatlicher Nettoverdienst von mehr als 1.000 Euro:

67 Prozent des letzten Nettoverdienstes, maximal 1.800 Euro (erreicht bei monatlichem Nettoverdienst in Höhe von 2.686 Euro).

(b) Monatlicher Nettoverdienst weniger als 1.000 Euro:

Erhöhung des normalen Prozentsatzes von 67 um 0,1 Prozent für jeweils 2 Euro (100 Prozent errreicht bei einem Nettoverdienst in Höhe von 340 Euro.

(c) Mindestens 300 Euro, wenn zuvor keine Erwerbstätigkeit bestand. Maßstab für die Berechnung ist das in den letzten zwölf Monaten vor der Geburt des Kindes erzielte Nettoeinkommen des Antragstellers.

(d) Keine Anrechnung des Elterngeldes als Einkommen, wenn andere Sozialleistungen (Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe) bezogen werden.

3. Wahlrecht bei Aufteilung der 14 Fördermonate

Bleiben beide Elternteile in den ersten sieben Lebensmonaten ihres Kindes zu Hause oder arbeiten in Teilzeit, können sie die Förderung gleichzeitig beziehen. Sie können die Förderung auch nacheinander erhalten und die Bezugsmonate beliebig aufteilen.

Allerdings dürfen es nicht mehr als 14 Elterngeldmonate insgesamt sein und jeder Elternteil muss mindestens zwei Monate Elterngeld beziehen.

Seit Anfang 2009 ist diese Regelung in Kraft. Denn bisher stand es den Vätern frei, auch nur einen Monat in Elternzeit zu gehen, während Mütter diese Bedingungen oft schon durch den Mutterschutz erfüllten.

4. Steuerklassenwechsel bringt mehr Transferleistung

Wenn Sie z.B. von Klasse fünf in Klasse drei wechseln, bekommen Sie ein höheres Nettogehalt, das sich wiederum positiv auf Ihre spätere Transfersumme auswirkt. Sofern Sie die Steuerklasse wechseln wollen, sollten Sie dies aber bereits vor der Geburt des Kindes tun, weil ein späterer Steuerklassenwechsel vom Amt nur bei steuerrechtlichen Gesichtspunkten anerkannt wird.

5. Kündigungsschutz während Elternzeit

Was früher der „Erziehungsurlaub“ war ist heute die „Elternzeit“. Während der ersten drei Lebensjahre eines Kindes haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Anspruch auf Elternzeit für die Dauer von maximal drei Jahren.

Will ein Arbeitnehmer die Elternzeit in Anspruch nehmen, muss dies gegenüber dem Arbeitgeber spätestens sieben Wochen vor Beginn schriftlich verlangt und dabei gleichzeitig erklärt werden, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren Elternzeit genommen werden soll. Während dieser Zeit besteht ein gesonderter Kündigungsschutz.

6. Fazit

Durch die Zahlung von Fördergeld erreicht der Staat sein eigentliches Ziel. Einkommensverzicht durch Nachwuchs wird großzügig entschädigt, um Anreize für eine höhere Geburtenquote in Deutschland zu geben.

Ein Einkommen auf Basis einer Teilzeittätigkeit mit maximal 30 Stunden Arbeitszeit pro Woche, neben dem Bezug von Transferleistung, ist gesetzlich erlaubt. Die Reduktion des Geldes ist dabei aber so hoch, dass sich dies nicht lohnt. Testen Sie dies gerne selbst mit einem Elterngeldrechner.

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