-Was gibt es zu beachten?
Zu einem der heikelsten Tabu-Themen gehört die Pflegebedürftigkeit von Menschen. Niemand wünscht es einem und doch kann ein derartiger Zustand schneller eintreffen als es einem lieb ist. So können insbesondere Ihre Mutter oder Ihr Vater zu einem Pflegefall werden. Damit Sie im eintretenden Fall mit der ersten schwierigen Zeit leichter zurechtkommen, haben wir die wichtigsten Informationen für Sie zusammen getragen.
Allgemeine Definitionen
Maßgebend sind die Pflegeversicherung und die Sozialhilfe. Genauere Definitionen enthalten zum einen § 14 Abs. 1 SGB XI sowie § 61 SGB XII. Für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten muss ein Anspruch vorliegen. Jedoch muss der Hilfebedarf aufgrund einer Behinderung oder einer Krankheit zustande gekommen sein. Von den Einschränkungen der Leistungsfähigkeit müssen die Bereiche hauswirtschaftliche Versorgung, Mobilität, Ernährung sowie Körperpflege betroffen sein.
Informationen zur Hilfebedürftigkeit
Die Hilfebedürftigkeit beziehungsweise die Pflegebedürftigkeit wird an verschiedenen Werten gemessen. So gibt es die Pflegestufen I bis III. So wird als pflegebedürftig nur derjenige angesehen, der auf Dauer der Hilfe bedarf. Dies ist dann gegeben, wenn ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten überschritten wird. Eine Pflegestufe 0 liegt dann vor, wenn ein Hilfebedarf gegeben ist, jedoch nicht die Ansprüche der Stufen I bis III erfüllt sind.
Informationen zur Pflegestufe I
In diesem Fall liegt eine erhebliche Pflegebedürftigkeit vor. Zu mindestens einer Tageszeit wird Hilfe bei zwei Verrichtungen, die der Grundpflege angehören, benötigt. Durchschnittlich muss bei der Grundpflege täglich mindestens ein Bedarf von 45 Minuten vorliegen. Für eine Bewilligung aller Pflegestufen muss mehrfach in der Woche bei der Versorgung aus hauswirtschaftlicher Sicht. Der tägliche zeitliche Bedarf insgesamt an Hilfe insgesamt muss einen Aufwand von mindestens 90 Minuten erreichen.
Informationen zur Pflegestufe II
Gesprochen wird bei der Stufe II von einer schweren Pflegebedürftigkeit. Zu drei verschiedenen Tageszeiten ist die Unterstützung in Bereichen wie Mobilität oder Ernährung erforderlich. Bezogen auf die tägliche Grundpflege hat ein Bedarf von mindestens 120 Sekunden vorzuliegen. Wird die Pflege mit dem Bedarf an Hilfe bei hauswirtschaftlicher Versorgung kombiniert, so ist ein Wert von mindestens 180 Minuten für das Vorliegen der Pflegestufe II für die Bewilligung maßgebend.
Informationen zur Pflegestufe III
Schwerste Pflegebedürftigkeit liegt vor, wenn die Pflege rund um die Uhr erforderlich ist. Dies bedeutet, dass auch in der Nacht pflegerische Maßnahmen durchgeführt werden. Hinsichtlich der Grundpflege muss täglich ein Bedarf von mindestens 240 Minuten vorliegen. Unter Berücksichtigung der hauswirtschaftlichen Versorgung von mindestens 60 Minuten führt ein täglicher Gesamthilfebedarf von 300 Minuten auf den Weg zur Bewilligung der Pflegestufe III.
Pflichten von Kindern und Verwandten bei Pflegebedürftigkeit
Rechtlich sind Kinder und Schwiegerkinder verpflichtet, zur Sicherung des Lebensbedarfs der Eltern beizutragen. Dies erfolgt durch Unterhaltszahlungen, soweit dies die finanziellen Möglichkeiten der Angehörigen zulassen. Als Rechtsgrundlage sind insbesondere § 1601 und § 1602 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zu sehen. Elternunterhalt wird insbesondere dann ein Thema sein, sofern eine Unterbringung eines Elternteils oder der Eltern in einem Heim erfolgt. Selbst wenn Gelder wie von der Pflegeversicherung für den Aufenthalt von Angehörigen im Pflegeheim berücksichtigt werden, entsteht oft eine Deckungslücke. Allerdings kann über Unterhaltspflichten der Kinder nur eine Klage vor dem Familiengericht seitens einer Behörde erfolgen. Der Erlass eines Verwaltungsaktes ist in diesem Fall nicht möglich.