Vereinsvorstand – Rechte und Pflichten

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Vereinsvorstand – Rechte und Pflichten

Der Vereinsvorstand ist bei jedem Verein zwingend notwendig, da ohne Vereinsvorstand der jeweilige Verein nicht handlungsfähig wäre. Der Vereinsvorstand ist dabei eine juristische Person. Der Vorstand vertritt den Verein nach außen, so dass es auch zur Haftung des geschäftsführenden Vorstandes kommen kann. Ob der Vereinsvorstand aus einer oder mehreren Personen besteht, richtet sich nach der jeweiligen Vereinssatzung. Die Vereinssatzung gibt auch vor, wie der Vereinsvorstand und wann er gewählt wird. Meistens geschieht dies im Rahmen einer Jahrshauptversammlung. Die Jahrshauptversammlung muss zudem einmal jährlich vom Vereinsvorstand einberufen werden. Im Rahmen der Jahrshauptversammlung wird der Vorstand zudem meist entlastet. Da es sich um eine in der Regel ehrenamtliche Tätigkeit handelt, gibt es einige Punkte, die Sie wissen sollten.

Rechtsbeziehung zwischen Vorstand und Verein

Der Vereinsvorstand steht in einem besonderen Rechtsverhältnis zum Verein. Dieses regelt die Beziehungen zwischen beiden Seiten. Durch die Bestellung zum Vorstand geht auch die Haftung des geschäftsführenden Vorstandes auf Sie und die anderen Mitglieder dessen über. Für die Aufwendungen, die Sie und der Vereinsvorstand haben, kann durch die Vereinssatzung eine Vergütung geregelt werden. Sollte diese nicht Bestandteil der Vereinssatzung sein, so agiert der Vereinsvorstand unentgeltlich.

Arbeitsgrundlagen

Als Vereinsvorstand üben Sie ihre Tätigkeit im Rahmen der geltenden Gesetze, der Vereinssatzung und sonstiger Beschlüsse beispielsweise aus der Jahrshauptversammlung kommend, aus. Des Weiteren haben Sie und die anderen Mitglieder kommunale Satzungen und öffentlich-rechtliche Verordnungen zu beachten.

Dem Vorstand kommen dabei vor allem die folgenden Aufgaben zu, die er zu beachten hat.

– Die Geschäfte des Vereins müssen von ihm persönlich geregelt werden. Hieraus ergibt sich auch die Haftung des geschäftsführenden Vorstandes. In Ausnahmefällen kann er jedoch Hilfspersonen zu Erledigung von Einzelaufgaben heranziehen, ohne dass die Haftung des geschäftsführenden Vorstandes hieraus jedoch gemindert wird. Sollte der Vereinsvorstand durch die Vereinssatzung oder einen Beschluss aus der Jahrshauptversammlung heraus Verwaltungsgeschäfte übertragen dürfen, so hat er hierfür die notwendige Sorgfalt zu tragen und die übertragenen Geschäfte zu überwachen. Sollte er dieser Aufgabe nicht nachkommen, so ist er im Schadensfall dem Verein gegenüber schadensersatzpflichtig. Hier greift die Haftung des geschäftsführenden Vorstandes.

– Der Vereinsvorstand darf von seinen aus der Vereinssatzung oder einem Beschluss aus einer Mitgliederversammlung wie etwa der Jahrshauptversammlung nur abweichen, wenn er davon ausgehen kann und muss, dass er deren Zustimmung erhalten würde. Es ist ratsam, dass vor solchen Entscheidungen zunächst die Genehmigung eingeholt wird.

– Der Vorstand ist dazu verpflichtet, dem Verein regelmäßig, spätestens jedoch auf der Jahrshauptversammlung, Rechenschaft über seine Geschäftstätigkeit abzulegen. Des Weiteren hat er die Mitglieder über wichtige Themen zu informieren, sofern dies notwendig ist. Wie die Mitglieder zu informieren sind, richtet sich nach der Vereinssatzung.

– Bei Aufgabe des Amtes hat der Vorstand alle Dinge, die ihm vom Verein überlassen worden sind wie etwa Vereinsbücher, finanzielle Mittel etc. dem Verein bzw. seinem Nachfolger zu übergeben. Sollte es hier zu Differenzen kommen, ist der alte Vorstand im Rahmen der Haftung des geschäftsführenden Vorstandes zum Schadensersatz verpflichtet. Dies gilt auch für finanzielle Mittel, aus denen er Profit geschlagen hat. Diese sind mit Zinsen zu erstatten. Die Zinsen ergeben sich hierbei aus den Bestimmungen des BGB.

– Der Vorstand haftet nur dem Verein gegenüber. Ansprüche Dritter werden durch die Haftung des geschäftsführenden Vorstandes nur dann erfasst, wenn es sich um Einzelmaßnahmen der Geschäftsführung handelt, die eine unerlaubte Handlung darstellen, die zu einem Schaden eines Gläubigers oder Vereinsmitgliedes geführt haben..

Ende der Vorstandstätigkeit

Die Tätigkeit des Vereinsvorstandes endet mit dem Ablauf der in der Vereinssatzung festgelegten Amtsperiode. Dieser Zeitpunkt fällt im Normalfall zusammen mit der Jahrshauptversammlung. Andere Gründe für das Ende der Vorstandstätigkeit sind der Widerruf der Bestellung oder auch die Niederlegung der Amtsgeschäfte bzw. Rücktritt.

Die Möglichkeit des Widerrufs der Bestellung kann jedoch durch die Vereinssatzung auf bestimmte Punkte beschränkt werden. Der Widerruf wird wirksam in dem Moment, in dem er dem Vorstand zukommt. Mit ihm enden alle Rechte und Pflichten aus der Vorstandstätigkeit. Auch die Haftung des geschäftsführenden Vorstandes wird somit aufgehoben.

Entlastung des Vorstands

Wenn der Vorstand die Geschäfte des Vereins einwandfrei geführt hat, so hat er einen Anspruch auf Entlastung. Diese Entlastung kann auf einer Mitgliederversammlung wie der Jahrshauptversammlung geschehen. Wenn der Vorstand entlastet worden ist, so hat der Verein diesen von allen Ansprüchen, die der Verein sichtbar aus den Unterlagen hervorgehend hatte, freigestellt. Die Entlastung kann sich auf die gesamte Amtsperiode, bestimmte Zeitabschnitte oder auch auf vereinzelte Vorstandsmitglieder sowie den Gesamtvorstand beziehen. Bei einer Gesamtentlastung hat der gesamte Vorstand als Betroffener kein Stimmrecht. Mit der Entlastung gehen auch Ansprüche aus der Haftung des geschäftsführenden Vorstandes unter.

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