Wer Hartz IV beziehen möchte, muss in der Regel einen Antrag stellen. Wird der Zeitpunkt der Antragstellung versäumt, hat man keinen Anspruch diesen rückwirkend geltend zu machen.
Läuft der Zeitraum der Bewilligung ab, so muss der Antragsteller dafür Sorge tragen, rechtzeitig eine Verlängerung des Bezuges zu beantragen.
So der Entscheid des Solzialgerichts in Mainz (Az.: S 10 AS 816/15).
In einem Fall bezog der Kläger seit 2013 Hartz IV (Arbeitslosengeld II). Als der Bewilligungszeitraum ablief, schickte das Jobcenter neue Anträge. Der Mann reagierte auch vor Ende seiner Ablauffrist im Dezember 2014 nicht auf die erneute Zusendung der Antragsformulare im November seitens des Jobcenters.
Laut Antragsteller war er zwischenzeitlich seelisch erkrankt und war nicht in der Lage, sich um den Papierkram zu kümmern. Nach einem Gespräch mit seiner Betreuerin wurden ihm wieder die Leistungen ab Juni 2015 gewährt.
Das war dem Mann nicht genug und wollte die Zahlungen vom Januar bis Mai 2015 rückwirkend erhalten. Dies lehnte jedoch das Jobcenter ab, mit der Begründung, dass laut Gesetz, keine Leistungen vor Antragstellung bezogen werden dürfen.
Nun klagte der Mann, dass er auf Grund seiner Krankheit, daran gehindert gewesen sei, einen Antrag stellen zu können.
Der Fall wurde abgewiesen.
Das Sozialgericht entschied, dass das Jobcenter seinen Pflichten nachgekommen sei, auch nach mehrmaligen Hinweis, einen erneuten Antrag einzureichen.