Schulden geerbt -was nun?

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Schulden geerbt -was nun?

Eine Erbschaft ist nicht immer nur mit Vorteilen verbunden, sondern sie kann auch dazu führen, dass Schulden geerbt werden. Daher sollten Sie vor Antritt eines Erbes zudem die Haftungsrisiken beachten. Der folgende Beitrag erläutert Ihnen, welche Möglichkeiten Sie bei geerbten Schulden haben, denn dass Sie gegen Ihren Willen keine Schulden erben müssen, entspricht grundsätzlich der Tatsache.

Erbe: Schnell handeln

Erben sollten schnell aktiv werden und keine Zeit verstreichen lassen. Wenn Sie finanzielle Schwierigkeiten vermeiden möchten, müssen Sie das Erbe ablehnen. Hinterbliebene, welche nichts Gegenteiliges erklären, treten automatisch den Nachlass an und übernehmen in diesem Fall auch die eventuell vorhandenen Schulden. Wenn Sie die Ausschlagungsfrist verstreichen lassen, gilt, dass Sie nicht in die Haftung genommen werden, wenn Sie innerhalb von sechs Wochen auf das Alleinerbe amtlich verzichten. Nach dieser Frist gelten Sie aus gesetzlicher Sicht als Erbe, denn Sie haben die Erbschaft nun angetreten.

Durch eine Erbengemeinschaft den Haftungsanspruch minimieren

Wenn der Erblasser eine Erbengemeinschaft benannt hat, muss zunächst bei einer Erbauseinandersetzung geprüft werden, ob einer der infrage kommenden Erben die Erblasserschulden antreten will. Wenn Sie nun das Erbe ausschlagen, werden die gesamten Verbindlichkeiten auf den Rest der Erbengemeinschaft übergeben. Schlägt diese ebenso den Nachlass aus, wird die Haftung nach der gesetzlichen Erbfolge weitergegeben. Die Schulden könnten nun schlimmstenfalls an Ihre Kinder weitergehen. Daher sollte das Erbe auch für diese ausgeschlagen werden, wofür Sie ebenfalls sechs Wochen Zeit haben. Wenn die Schulden aus dem Nachlass von allen Nachkommen ausgeschlagen wurden, gehen diese auf den Staat über.

Dreimonatseinrede

Wenn die Dreimonatseinrede gewählt wird, bietet dies die Möglichkeit, dass Sie sich nach der Annahme der Erbschaft drei Monate lang einen Überblick verschaffen können, welche Verbindlichkeiten sich aus dem Erbe ergeben. Während dieser Zeit können zwar Forderungen geltend gemacht, jedoch nicht vollstreckt werden. Allerdings ist die Dreimonatseinrede lediglich eine vorläufige Option der Haftungsbeschränkung.

Aufgebotsverfahren

Wenn Sie den Nachlass trotz Schulden angenommen haben, können Sie ein Aufgebotsverfahren einleiten. Auf diese Weise wird beantragt, dass Gläubiger nach einer einjährigen Frist keinerlei Forderungen mehr stellen können. Wenn Sie den vom Gericht festgelegten Aufgebotstermin nicht wahrnehmen, entfällt für Sie dieses Recht und Sie haben die Schulden geerbt. Die Frist verstreicht und Sie sind den Gläubigern nachgekommen, welche ihre Forderungen gestellt haben. Im Anschluss können Sie rechtlich gesehen nicht mehr belangt werden, denn Sie sind Ihren Schulden aus dem Nachlass nachgekommen. Ist ein Jahr vergangen, das heißt, das Aufgebotsverfahren ist abgeschlossen, kommt es zur so genannten „Erschöpfungseinrede“. Nun müssen Sie aus gesetzlicher Sicht nicht mehr zahlen. Lediglich Gläubiger, welche bis zu dieser Zeit unbekannt waren, bilden eine Ausnahme, denn diese können Ihnen gegenüber bis zu fünf Jahre nach der Erbschaft noch Forderungen stellen. Nach dieser Frist bestehen keine Haftungsrisiken mehr.

Welche Kosten kommen für die Testamentseröffnung und den Nachlassverwalter auf Sie zu?

Ob Sie eine Erbschaft annehmen sollten oder die Haftungsrisiken zu hoch ausfallen, dies müssen Sie selber nach einer sorgfältigen Prüfung des Nachlasses abwägen. Auf jeden Fall entstehen Ihnen Kosten für die Eröffnung des Testaments sowie den Nachlassverwalter. Die Höhe kann im Vorfeld erfragt werden, um zu entscheiden, ob Sie das Erbe ausschlagen sollten.

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