Die Zeiten werden immer schwieriger, da sich die Arbeitswelt sich stärker verändert. Nicht jeder wird eine so schnell eine neue Tätigkeit finden. Manche besitzen nicht die Ausdauer, sich in die Welt des Internets zu begeben und sich dort nach Möglichkeiten des Geldverdienens umzuschauen. Zwangsläufig kann der Weg, zusätzlich durch viele Verlockungen beim Einkaufen, in die Überschuldung führen. Es stellt sich in diesem Fall die Frage, wie kommt man aus diesem Kreis wieder heraus? Vor allem ist von Bedeutung, was in diesem Fall alles zu beachten ist.
Überschuldung
Der Begriff der Überschuldung ist nicht einheitlich definiert. Jedoch besitzen diese Definitionen eine Gemeinsamkeit. Fest definierte Größenordnungen werden von der Verschuldungshöhe überschritten. Ist dieser Zeitpunkt erreicht, besteht für einen Schuldner eine krisenhafte finanziell problematische Situation. Damit geht die Wahrscheinlichkeit einher, dass gegenüber den Gläubigern die Zahlungsprobleme zunehmen werden. Gut möglich ist außerdem, dass es bei Schuldnern zu einem Anstieg des Risikos kommt. Im Hinblick auf statische Definitionen des Begriffs Überschuldung ist die Rede von einem negativen Reinvermögen.
Überschuldung und ihre Ursachen
Zum einen kann es aufgrund eines Vermögensverfalls zu einer Überschuldung kommen. Zu den möglichen Ursachen gehören Kursverluste bei Wertpapieren sowie Wertverluste von Immobilien. Außerdem können sich mit unter die Einnahmen rückläufig entwickeln. Eventuelle Ursachen können in
Arbeitslosigkeit
Kurzarbeit
Krankheit und
Arbeitsplatzwechsel
liegen. Außerdem kann die so genannte Schuldenfalle für das Entstehen einer Überschuldung verantwortlich sein. Dabei handelt es sich um Kreditaufnahmen, die ein unkontrolliertes Entstehen von Schulden ermöglichen. Eine der bekanntesten Varianten stellt der Handyvertrag dar.
Überwindung beziehungsweise Bewältigung der Schuldenkrise
Im Jahr 1999 erfolgte die Einführung vom Verbraucherinsolvenzverfahren. Schließlich sollten natürlich Menschen die Möglichkeit haben, die Krise hinsichtlich des Geldes zu bewältigen. Die Grundlage stellt ein Schuldenbereinigungsplan dar. Seitens der Gläubiger liegt die Zustimmung zu diesem Plan vor. Über einen Zeitraum von sechs Jahren muss ein Wohlverhalten der Schuldner vorliegen. Dann kann es zur Befreiung von den restlichen Schulden kommen.
Immobilien und eine mögliche Überschuldung
Selbst bei Immobilienbesitz kann es zu einer Überschuldung kommen. In diesem Fall ist die Belastung mit Grundschulden höher wieder Wert der Beleihung. Liegt dieser Fall vor, scheint es ökonomisch sinnvoll zu sein, wenn die zur Aufgabe des Eigentums erfolgt. Besonders ratsam erscheint dies zu sein, wenn aufgrund Altlasten ein negativer Grundstückswert vorliegt. Allerdings gibt es hinsichtlich des Objektwertes nur eine begrenzte Haftung. Daher ist wiederum eine Aufgabe der Eigentumsrechte nicht sinnvoll.
Privatinsolvenz
Es liegt eine Privatinsolvenz im Fall einer Zahlungsunfähigkeit einer natürlichen Person vor. Gleichzeitig übt diese Person keine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit aus oder hat diese ausgeübt. Nun kommt es zur Durchführung des Verbraucherinsolvenzverfahrens. Dabei muss der Schuldner eine Phase des Wohlverhaltens einhalten. Ist diese abgeschlossen, wird einem Schuldner die Befreiung der Restschuld gewährt. Europaweit liegt hinsichtlich der Privatinsolvenz eine unterschiedliche Praxis hinsichtlich der regulären Insolvenz vor. In England liegt der Zeitraum bei 12 Monaten. Bei deutschen Insolvenzfällen muss diese Phase über 72 Monate verlaufen. Teilweise sind jedoch auch 36 Monate für die abgeschlossene Insolvenz möglich.
Insolvenzrecht
Es gibt im deutschen Insolvenzrecht drei Insolvenzgründe. Zum einen ist die Zahlungsunfähigkeit, die in § 17 der Insolvenz-Ordnung geregelt ist. Außerdem findet sich eine Regelung der drohenden Zahlungsunfähigkeit in § 18 der Insolvenz-Ordnung. Komplettiert werden die Gründe durch die Überschuldung. Im Hinblick auf natürliche Personen kennt das Insolvenzrecht die Überschuldung nicht. Ebenfalls trifft dies auf die so genannten Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit zu. Dabei handelt es sich um die
offene Handelsgesellschaft OHG
Kommanditgesellschaft KG
Gesellschaft bürgerlichen Rechts GbR
Partnerschaftsgesellschaft
Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung.
Lediglich bei juristischen Personen ist der Begriff der Überschuldung zulässig. Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 Insolvenz-Ordnung fallen die Aktiengesellschaft, der nicht rechtsfähige Verein sowie die GmbH in diesen Bereich.
Das Verbraucherinsolvenzverfahren
Kommt es zur Durchführung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens, läuft dieses in vier Stufen ab. Zunächst erfolgt der Versuch einer außergerichtlichen Einigung. Um einen Schuldenbereinigungsplan zu erstellen, schreibt der Schuldner seine Gläubiger an. Sie sollen ihm eine aktuelle Forderungsaufstellung übersenden. Gläubiger sind nach § 305 Abs. 2 InsO zur Auskunft gegenüber dem Schuldner verpflichtet. Sollte eine Einigung nicht gelungen, wird das weitere Verfahren fortgeführt. Dann erfolgt durch den Schuldner beim Insolvenz-Gericht die Beantragung des Verbraucherinsolvenzverfahrens mittels eines amtlichen Formulars. Dem Antrag muss eine Bescheinigung über das gescheiterte Einigungsverfahren. Außerdem ist ein Antrag auf die Befreiung von der Restschuld dem Antrag beizufügen. Beim vereinfachten Insolvenzverfahren erfolgt die Verwertung von eventuell vorhandenem pfändbaren Vermögen. Nach dem Regelinsolvenzverfahren kann die Beantragung der Befreiung von der Restschuld erfolgen. Die Stundung der Kosten für den vom Gericht bestellten Treuhänder ist möglich.
Pfändungen
Unter einer Pfändung wird die Beschlagnahme von Gegenständen verstanden. Dies geschieht zur so genannten Befriedigung der Gläubiger. In diesem Fall haben Gläubiger einen Antrag gestellt. Dies wurde erforderlich, da der Schuldner seine offenen Forderungen nicht begleichen konnte. Kommt es zur Durchführung einer Pfändung, ist dies mit einer Zwangsvollstreckung vergleichbar. Maßgebend für eine Pfändung sind die in der ZPO bekannten Zivilprozessordnung geregelten Vorschriften. Nach dem privaten Recht ist für eine Pfändung ein Vollstreckungstitel eine Voraussetzung. Über diesen Titel muss eine Zustellung an den Schuldner erfolgen. Die Vollstreckungsanordnung stellt zugleich den Ersatz für den vollstreckbaren Titel dar.
Wie geht man mit Volltreckungsbeamten um?
Vollstreckungsbeamte üben nur ihre Aufgaben aus. Daher sollte man sie an der Ausübung ihrer Aufgaben nicht hindern und versuchen, alles mit ihnen alles in Ruhe zu klären. In der Regel lassen sich im Gespräch Lösungen finden. Reagiert man aggressiv auf einen Vollstreckungsbeamten, kann das im schlimmsten Fall als Widerstand gegen die Staatsgewalt gewertet werden. Dafür ist allerdings die Voraussetzung, dass die Diensthandlung nicht rechtmäßig erfolgt. Dann bringt das erst richtig viel Ärger ein, was von Geldstrafen bis zu Gefängnisstrafen alles bedeuten kann.
Was ist Pfändbar und wie verläuft eine Pfändung?
Ist das öffentliche Recht betroffen, so wird ein Vollziehungsbeamter die Pfändung durchführen. Handelt es sich jedoch um eine Pfändung nach dem Privatrecht, erfolgt die Durchführung durch den Gerichtsvollzieher. Dabei erfolgt beim Schuldner zunächst eine Durchsuchung der Wohnung nach Gegenständen, die für eine Pfändung verwendet werden können. Darunter fallen alle Gegenstände, die nicht für den Lebensunterhalt notwendig sind.
Pfändungsfreigrenzen
Sofern eine Pfändung des Einkommens vorliegt, sind Regelungen getroffen worden. Daher darf ein Schuldner von seinem Einkommen einen bestimmten Teil des Geldes behalten. Jedoch liegt für diesen Fall eine Staffelung vor. Aufgrund von § 850c Abs. 2a der ZPO erfolgt alle zwei Jahre eine Anpassung der Pfändungsfreigrenzen. Dafür wiederum stellt der steuerliche „Grundfreibetrag“die Grundlage für Berechnung dar. Geregelt sind die Vorgaben in § 32a Abs. 1 Nr. 1 Einkommenssteuergesetz. Demnach beträgt die derzeitige Pfändungsfreigrenze monatlich seit Juli 2013 1.045,04 Euro. Um 393,30 Euro steigt der monatliche Freibetrag für jeden ersten Unterhaltspflichtigen. Insgesamt werden 219,12 Euro je Person als Freibetrag hinzuaddiert, sofern weitere Unterhaltspflichtige Personen zu berücksichtigen sind. Auf Antrag des Schuldners ist nach § 850 f ZPO bei mehr als fünf unterhaltsberechtigten eine Erhöhung des Betrages möglich.
Was darf der Schuldner behalten?
Es gibt eine Reihe von Gegenständen, die nach der Zivilprozessordnung (ZPO) nicht gepfändet werden dürfen. Die Rede ist in diesem Fall von einem Pfändungsschutz. Im Allgemeinen handelt es ich um einfachen Hausrat, Geräte für die Arbeit und ähnliche Gegenstände. Eine genauere Aufstellung dazu ist § 811 der ZPO zu entnehmen.
Was ist der einfache Lebensbedarf?
Es handelt sich dabei um die Gegenstände, die nicht der Pfändung unterliegen. Darunter fallen Gegenstände, die dem Haushalt dienen, wie Betten, Haushaltsgeräte und Kleidungsstücke. Gleichzeitig handelt es sich um Dinge oder Gegenstände, die für den persönlichen Gebrauch benötigt werden. Den Schuldnern muss entsprechend ihrer Situation eine „Bescheidene Lebensführung“ möglich sein. Ferner muss dem Schuldner soviel für vier Wochen verbleiben, dass er die erforderlichen Nahrungs- und Beleuchtungsmittel erwerben kann. Außerdem müssen ihm die zur Durchführung seiner Tätigkeit erforderlichen Arbeitsmittel verbleiben. Dazu gehören Gegenstände der Dienstausrüstung und Dienstkleidungsstücke sowie alle weiteren Gegenstände für den Beruf. Ferner zählen Haushalts- und Geschäftsbücher zum einfachen Lebensbedarf.
Hilfestellungen bei den Schuldenproblemen
Wer von dieser Problematik betroffen ist, sollte den Kontakt zu den Schuldnerberatungsstellen suchen. Diese haben ihren Sitz bei den Kommunen, den Verbraucherzentralen oder bei den Wohlfahrtsverbänden. Dabei sollte keine falsche Scham aufkommen. Außerdem ist die Inanspruchnahme der Hilfe von einem Rechtsanwalt möglich. Für dabei entstehende Kosten erfolgt nur zum Teil die Übernahme durch die öffentliche Hand.